Nach BFH, Urteil vom 25.01.2017 – II R 26/16 unterliegen nichtrechtsfähige Stiftungen nicht der Erbersatzsteuer.

Hintergrund:

§ 1 I Nr. 4 ErbStG fingiert bei Familienstiftungen alle 30 Jahre einen Vermögensübergang (wodurch eine Erbersatzsteuer entsteht). Hierdurch soll verhindert werden, dass Vermögen auf Generationen der Erbschaftsteuer entzogen werden. Diese Norm ist nach der o.a. Entscheidung aber auf nichtrechtsfähige Stiftungen nicht anwendbar, so dass die Erbersatzsteuer hier nicht ausgelöst wird: Eine nichtrechtsfähige Stiftung könne mangels Rechtspersönlichkeit nicht Träger von Rechten und Pflichten sein – also auch keine Eigentumsrechte an einem Vermögen haben. Träger des Stiftungsvermögens sei hier der Treuhänder, nicht aber die Stiftung. Daher falle bei der nichtrechtsfähigen Stiftung auch keine Erbersatzsteuer an.

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